Rechtliches
Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen
der Montara GmbH, Gewerbepark 17, 92278 Illschwang – nachfolgend „Vermieter"
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Mietverträge über Fahrzeuge zwischen der Montara GmbH und ihren Kunden (nachfolgend „Mieter").
(2) Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsschluss, Online-Buchung und Vormerkung
(1) Buchungen über die Website, per E-Mail oder Telefon sind zunächst unverbindliche Buchungsanfragen. Der Mietvertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Vermieters (auch per E-Mail) oder durch Unterzeichnung des Mietvertrags bei Fahrzeugübergabe zustande.
(2) Der bei der Online-Buchung angezeigte Gesamtpreis errechnet sich aus dem Tagespreis des gewählten Fahrzeugs und der Anzahl der Miettage; Abhol- und Rückgabetag zählen jeweils als Miettag. Er versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und der ausgewiesenen Freikilometer.
(3) Für die Pakete (Festival-Paket und Ski-Paket) erstellt der Vermieter ein individuelles Angebot. Umfang, Preis und Kaution ergeben sich aus diesem Angebot und dem Mietvertrag.
§ 3 Fahrberechtigung und Mindestalter
(1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern geführt werden. Alle Fahrer müssen bei Fahrzeugübergabe einen gültigen Führerschein und ein gültiges Ausweisdokument im Original vorlegen.
(2) Für alle Fahrzeuge gilt ein Mindestalter von 18 Jahren und der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B.
(3) Der Vermieter kann im Einzelfall eine erhöhte Kaution sowie eine ausführliche Einweisung vor Fahrtantritt verlangen.
§ 4 Mietpreis, Kaution und Zahlung
(1) Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Es gilt die jeweils gültige Preisliste. Im Mietpreis enthalten sind die dort ausgewiesenen Inklusivkilometer; Mehrkilometer werden mit 0,35 € je Kilometer berechnet. Für Langzeitmieten ab einem Monat gelten individuell vereinbarte Preise und Kilometerpakete gemäß gesondertem Angebot.
(3) Vor Fahrzeugübergabe ist eine Kaution in Höhe von 750 € zu hinterlegen; bei Paketen und Langzeitmieten kann davon abweichend eine im Angebot ausgewiesene Kaution vereinbart werden. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet; der Vermieter ist berechtigt, offene Forderungen aus dem Mietverhältnis mit der Kaution zu verrechnen.
(4) Der Mietpreis ist spätestens bei Fahrzeugübergabe fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 5 Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs
(1) Das Fahrzeug wird in gereinigtem und verkehrssicherem Zustand sowie mit dem vereinbarten Tankstand übergeben. Bei Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Zustand des Fahrzeugs, der Tankstand und vorhandene Schäden dokumentiert werden.
(2) Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort mit dem vereinbarten Tankstand zurückzugeben. Bei geringerem Tankstand werden die fehlende Kraftstoffmenge sowie eine Servicepauschale berechnet.
(3) Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter für jede angefangene Stunde ein zusätzliches Entgelt verlangen; ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden kann ein weiterer Tagesmietpreis berechnet werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(4) Der Vermieter ist rund um die Uhr erreichbar. Übergabe und Rückgabe erfolgen nach individueller Terminvereinbarung.
(5) Auf Wunsch des Mieters liefert der Vermieter das Fahrzeug an eine vereinbarte Adresse und holt es dort nach Mietende wieder ab. Die Kosten hierfür werden vor Vertragsschluss mitgeteilt und im Mietvertrag ausgewiesen. Der Mieter oder eine von ihm bevollmächtigte Person muss zum vereinbarten Zeitpunkt vor Ort anwesend sein; andernfalls kann der Vermieter eine erneute Anfahrt berechnen.
§ 6 Nutzung des Fahrzeugs
(1) Das Fahrzeug darf nur im Straßenverkehr und entsprechend seiner Bestimmung genutzt werden. Untersagt sind insbesondere:
- die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, Rennen, Fahrsicherheitstrainings auf Rennstrecken sowie Test- und Erprobungsfahrten,
- die Nutzung zur gewerblichen Personenbeförderung oder Weitervermietung,
- das Ziehen von Anhängern, sofern nicht ausdrücklich vereinbart,
- der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutvorschriften,
- Fahrten außerhalb Deutschlands, Österreichs und der Schweiz ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters,
- das Führen des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder fahruntüchtig machenden Medikamenten,
- das Abschalten von Fahrassistenz- und Stabilitätssystemen.
(2) In allen Fahrzeugen gilt Rauchverbot. Die Mitnahme von Tieren bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Bei Verstößen kann eine Sonderreinigung zu Lasten des Mieters durchgeführt werden.
§ 7 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, ordnungsgemäß zu verschließen und die Betriebsanleitungen sowie die Herstellervorgaben (u. a. Kraftstoffart, Ölstand, Reifendruck) zu beachten.
(2) Warnleuchten und erkennbare Mängel sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter darf Reparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters in Auftrag geben.
(3) Verkehrsverstöße während der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter ist berechtigt, für die Bearbeitung behördlicher Anfragen zu Verkehrsverstößen eine Bearbeitungspauschale von 25 € je Vorgang zu erheben; dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten.
§ 8 Versicherung und Haftungsreduzierung
(1) Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert sowie vollkaskoversichert mit der im Mietvertrag ausgewiesenen Selbstbeteiligung je Schadensfall.
(2) Gegen zusätzliches Entgelt kann die Selbstbeteiligung reduziert werden, sofern angeboten.
(3) Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, insbesondere bei Verstößen gegen § 6 dieser AGB, bei Unfallflucht oder bei Verletzung der Pflichten nach § 9.
§ 9 Verhalten bei Unfall, Diebstahl und Schäden
(1) Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand- oder Wildschaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu informieren. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
(2) Der Mieter darf gegenüber Dritten kein Schuldanerkenntnis abgeben. Er hat alle für die Schadensregulierung erforderlichen Angaben zu machen und einen ausgefüllten Unfallbericht vorzulegen (Ort, Zeit, Beteiligte, Kennzeichen, Zeugen, Skizze).
§ 10 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet für Schäden am Fahrzeug, Fahrzeugverlust und Vertragsverletzungen nach den gesetzlichen Regelungen, begrenzt auf die vereinbarte Selbstbeteiligung, sofern eine Haftungsreduzierung nach § 8 vereinbart wurde und kein Ausschlussgrund vorliegt.
(2) Für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung, Missachtung der Durchfahrtshöhe oder Verstöße gegen § 6 entstehen, haftet der Mieter unbeschränkt.
(3) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für das Verhalten der eingetragenen Fahrer wie für eigenes Verhalten.
§ 11 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 12 Stornierung und Rücktritt
(1) Der Mieter kann eine bestätigte Buchung bis 48 Stunden vor Mietbeginn kostenfrei stornieren.
(2) Bei späterer Stornierung oder Nichtabnahme des Fahrzeugs kann der Vermieter 50 % des vereinbarten Mietpreises verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; dem Vermieter bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
(3) Der Vermieter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn das gebuchte Fahrzeug infolge eines vorangegangenen Schadens oder aus anderen vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Verfügung steht und kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug angeboten werden kann. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
§ 12a Mitvermietetes Zubehör (Pavillon, Notstromaggregat, Skiträger)
(1) Im Rahmen der Pakete kann der Vermieter zusätzlich Zubehör überlassen. Art und Umfang ergeben sich aus dem Mietvertrag; das Zubehör wird gemeinsam geprüft und im Übergabeprotokoll erfasst.
(2) Der Mieter hat das Zubehör sorgsam zu behandeln, ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden und vollständig, gereinigt und trocken zurückzugeben. Für Beschädigung, Verlust oder übermäßige Verschmutzung haftet der Mieter nach den gesetzlichen Regelungen; die Haftungsreduzierung nach § 8 gilt für Zubehör nicht.
(3) Für das Notstromaggregat gilt zusätzlich: Es darf ausschließlich im Freien und niemals in Zelten, Pavillons, Fahrzeugen, Innenräumen oder in deren unmittelbarer Nähe betrieben werden. Es besteht Lebensgefahr durch Kohlenmonoxid. Der Mieter hat auf ausreichenden Abstand zu brennbaren Materialien zu achten, das Gerät nur auf festem, ebenem Untergrund zu betreiben und es vor dem Nachtanken abkühlen zu lassen.
(4) Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob der Betrieb eines Stromerzeugers am Zielort – insbesondere auf Festival- und Campinggeländen – zulässig ist. Ein Nutzungsverbot am Zielort berührt den Mietvertrag nicht.
(5) Die Einweisung in Pavillon und Notstromaggregat erfolgt vor Fahrtantritt. Der Mieter bestätigt den Erhalt der Einweisung im Übergabeprotokoll.
§ 12b Langzeitmiete ab einem Monat
(1) Für Mietverhältnisse ab einem Monat gelten die Konditionen des jeweiligen individuellen Angebots, insbesondere Monatsbetrag, Kilometerpaket und Kaution. Ergänzend gelten diese AGB.
(2) Im Rahmen der Langzeitmiete übernimmt der Vermieter Kraftfahrzeugsteuer, Versicherung, turnusmäßige Wartung und Inspektion, verschleißbedingten Austausch von Verschleißteilen, den saisonalen Reifenwechsel sowie die Organisation der Hauptuntersuchung. Kraftstoff, Reinigung sowie Schäden, die nicht auf normalem Verschleiß beruhen, trägt der Mieter.
(3) Der Mieter hat den Vermieter rechtzeitig über anstehende Wartungstermine zu informieren und das Fahrzeug für vereinbarte Werkstatttermine zur Verfügung zu stellen. Für die Dauer einer Werkstattzeit stellt der Vermieter nach Möglichkeit ein Ersatzfahrzeug bereit.
(4) Die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem individuellen Angebot. Ohne abweichende Vereinbarung endet das Mietverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
§ 13 Datenschutz
Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters zur Durchführung des Mietverhältnisses. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung auf dieser Website.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Juli 2026 · Montara GmbH, Gewerbepark 17, 92278 Illschwang